§ 1 Allgemeines
Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftige Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Bedingungen und Klauseln des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich widersprochen, diese können erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam werden.
§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend und für uns unverbindlich. Die Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen zustande. Vereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Spätere Abweichungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Angebotsunterlagen sowie Prospekte, Zeichnungen, Materialangaben etc. bleiben das Eigentum der KLIRO GmbH. Über sie darf nicht verfügt werden oder Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Auftrag
Aufträge werden allein nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung durch die KLIRO GmbH hinsichtlich des Umfangs und Inhalts verbindlich. Gleiches gilt auch für eventuelle mündliche Abreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen mit uns und unseren Vertretern. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt der KLIRO GmbH vorbehalten.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angaben können von uns geändert werden, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
§ 4 Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erhöhen sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung die Gestehungskosten, so sind wir berechtigt, den infolge dieser Erhöhung gerechtfertigten Preis zu verrechnen, sofern die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. In diesem Fall kann jedoch die KLIRO GmbH bei unvorhergesehenen Preiserhöhungen vom Vertrag zurücktreten, falls eine Einigung über eine angemessene Vergütung nicht zustande kommt.
Bei Vereinbarung des Preises in ausländischer Währung hat der Besteller die uns aus einer Änderung des Wechselkurses entstehenden Nachteile, durch Aufschlag zum ursprünglich vereinbarten Preis, zu erstatten.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Die von der KLIRO GmbH gestellten Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen rein netto ohne Abzug. Dies gilt unabhängig vom Wareneingang. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, dass die KLIRO GmbH die Forderung nicht bestreitet oder dass über diese rechtskräftig zu Gunsten des Auftraggebers entschieden worden ist. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderung nicht. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet, auch wenn die Bezahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen, und zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Besteller zu tragen.
Werden der KLIRO GmbH Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht der KLIRO GmbH nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so ist die KLIRO GmbH berechtigt, ihre gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der von ihr gelieferten Waren zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte ist die KLIRO GmbH im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
§ 6 Lieferungen
Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Sie ist mit Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten. Sie verlängert sich -unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers- um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Teillieferungen sind uns gestattet; Teilberechnungen zulässig. Wird die KLIRO GmbH an der Lieferung behindert durch: höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, Energiemangel, Arbeitsbeschränkungen, Ausfall von Verkehrs- und Transportmitteln, Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten oder ähnliche Umstände, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, so ist die KLIRO GmbH für die Dauer dieser Umstände von ihrer Verpflichtung zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt ihre Leistungspflicht. Sie ist insbesondere insoweit von jeder Verpflichtung frei, als ihre Vorlieferanten aufgrund deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von der Lieferung entbunden sind. Hindernisse sind auch dann nicht von der KLIRO GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten.
Die KLIRO GmbH ist jedoch berechtigt, nach Beendigung der Verhinderung und Ablauf einer angemessenen Anlauffrist, die Lieferung noch durchzuführen. Der Auftraggeber kann von der KLIRO GmbH die Erklärung verlangen, ob sie innerhalb einer angemessenen Frist liefern kann und will. Ihr Schweigen gilt als Ablehnung. Mit der Absendung der Ware oder Teilen derselben geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Verluste und Beschädigungen während des Transportes gehen zu Lasten des Empfängers. Transportversicherungen erfolgen auf
Kosten des Auftraggebers und nur bei Vereinbarung. Ist die Ware oder Teile derselben versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus von der KLIRO GmbH zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Bereitgestellte Lieferungen/Teillieferungen sind prompt und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Nimmt der Besteller nach Ablauf diese Frist auch nicht innerhalb einer gesetzten weiteren Frist von 8 Tagen ab oder verweigert er ernsthaft die Annahme, so kann die KLIRO GmbH Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Versäumen wir aus uns zu vertretenden Gründen und unter der Voraussetzung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung die vereinbarte unverbindliche Lieferfrist um 14 Tage, so kommen wir durch die schriftliche Aufforderung zur Lieferung in Lieferverzug. Liefern wir auch nach Erhalt eines weiteren Mahnschreibens nicht innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 fordern, sofern er in dem Mahnschreiben erklärt, nach Ablauf der Frist die Lieferung ablehnen zu wollen und nach Fristablauf die Ablehnung schriftlich erklärt. Ist zu diesem Zeitpunkt teilweise bereits geliefert, so erstrecken sich die Ansprüche des Bestellers nur noch auf den noch nicht gelieferten Teil der Ware.
§ 7 Lieferbedingungen
Die KLIRO GmbH liefert gemäß den Icoterms 2010: EXW Ex Works (ab Werk) oder FCA Free Carrier (frei Frachtführer). Andere Vereinbarungen wie z. B. DDP Delivered, Duty paid (geliefert verzollt) bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, hiervon ausgenommen sind Verschleißteile. Liegt der Aufstellungsort der Anlage außerhalb der BRD, so werden anfallende Frachtkosten und evtl. anfallende Reisekosten in Rechnung gestellt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach deren Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäße Behandlung und solche, die auf Nichteinhaltung der Betriebsanweisung und Wartungsvorschriften zurückzuführen sind, sowie Schäden durch eigenmächtiges Durchführen von Umbauten oder Reparaturen.
§ 9 Beanstandungen
Soweit nicht die Mängelrüge durch besondere Vereinbarungen geregelt, insbesondere dadurch ausgeschlossen wird, dass der Besteller der Ware vor dem Versand zu prüfen und abzunehmen hat, gilt folgendes: Mängelrügen können nur insoweit erhoben werden, als der Grund der Beanstandung bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Dies gilt auch bei eventuell besonderen und schriftlich übernommenen Garantien. Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tage nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Geltendmachung einer Mängelrüge ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn
der Zustand der Ware sich nach Gefahrenübergang verändert hat. Für Erzeugnisse unserer Zulieferer übernehmen wir Gewährleistung in dem Umfang, wie diese uns gegenüber. Werden Beanstandungen von uns anerkannt, so leisten wir nach frachtfreier Rücklieferung der beanstandeten Teile nach unserer Wahl kostenlos Ersatz, Nachbesserung oder den Gegenwert der Ware.
Schadensersatzansprüche sowie Rücktrittsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen. Erklären wir uns nicht rechtzeitig, trotz Mahnung und Fristsetzung, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die von uns gewählte Mängelbeseitigung aus von uns zu vertretenden Gründen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht rechtzeitig oder aus Unvermögen nicht vorgenommen wird bzw. fehlschlägt. Verweigert der Besteller eine mögliche und sachgerechte Nacharbeit, so erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Durch den Vollzug der Gewährleistung werden keine selbständigen Gewährleistungsansprüche oder Fristen begründet. Alle
weiteren Ansprüche, wie Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit nicht zugestanden, ausgeschlossen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Besteller über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn Bezahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wir die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung an uns auf seinen Kunden übergeht. Von einer Pfändung der Ware oder jeder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit von jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veränderung bzw. Verkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderung auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für uns aufzubewahren und sofort an uns abzuführen. Auf
unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Tritt eine Übersicherung unserer Forderung aufgrund vorstehender Bedingungen um mehr als 20% ein, so wird auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Wahl zur Rückübertragung verpflichtet.
§ 11 Haftung
Weitere als in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die durch/oder wegen Unmöglichkeit, Unvermögen oder Verzug, durch Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung, durch und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, wegen Verletzung von Ansprüchen auf und aus vollzogener Gewährleistung, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Liefervertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt. Im Falle von durch unsere Zulieferer verursachten Schadensersatzansprüchen können diese uns gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, als wir entsprechende Schadensersatzansprüche gegen unsere Zulieferer durchsetzen können.
Die Haftung für indirekte Schäden, (Mängel-) Folgeschäden oder Verluste (wie z.B. Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten der Kosten, die verbunden sind mit einer Betriebsunterbrechung) ist ebenso, wie Schadensersatzanspruch aus Lieferverzug, ausgeschlossen.
Im Übrigen ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus Produkthaftung.
Der vorstehende Haftungsausschluss bzw. die Begrenzung gilt nicht bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (einschl. Schäden oder Fahrlässigkeit, die durch Vertretungen der Kliro UG (haftungsbeschränkt) beruhen), sowie bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Übernahme einer Garantie und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen anwendbar. Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu denen in § 4 BGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, und für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist der Sitz unserer Hauptverwaltung. Im Übrigen ist der Sitz unserer Hauptverwaltung Gerichtsstand für den Fall, dass a) der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist;
b) wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für die Vertragsbestimmungen gilt deutsches Recht.
§ 13 Verbindlichkeit des Vertrages
Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 14 EDV
Ihre Daten werden EDV-mäßig gespeichert (BDSG § 26).